Satzung des Kunstverein Paderborn e.V.
in der, von der Mitgliederversammlung am 7.12.2017 verabschiedeten Fassung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Kunstverein Paderborn e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Paderborn.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Ziel und Aufgabe des Vereins
(1) Neben der allgemeinen Kulturpflege hat der Verein insbesondere die Förderung der bildenden Kunst zur Aufgabe. Zur Erreichung seiner Ziele veranstaltet er u. a. Ausstellungen, Vorträge und Exkursionen. Es kann ferner eine öffentlich zugängliche vereinseigene Kunstsammlung und Kunstbibliothek angelegt und unterhalten werden.
(2) Der Verein stellt sich in den Dienst der Allgemeinheit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gewinn wird nicht erstrebt. Anteile am Vereinsvermögen oder die Verteilung von Gewinn und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die Mitglieder sind ausgeschlossen.
(3) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins bejaht und den von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag entrichtet, durch formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand erwerben.
(2) Den Mitgliedern werden jährlich als Jahresgabe mindestens zwei Angebotsvorschläge gemacht (Druckgrafik o. ä.). Zuschläge können erhoben werden. Soweit Jahresgaben kostenlos abgegeben werden, erhalten Mitglieder, die nicht gewählt haben, diese nach Wahl des Vorstandes nach angemessenem Zeitraum zugestellt. Gehen mehr Bestellungen für eine bestimmte Jahresgabe ein, als Exemplare vorhanden sind, so entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das Los.
(3) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis und werden zu allen Veranstaltungen des Vereins schriftlich eingeladen. Es wird ihnen, sofern bei den Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben werden, eine Ermäßigung bis zu 50% gewährt. Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmerzahl begrenzt ist, haben sie den Vorzug vor Nichtmitgliedern.
(4) Der Austritt aus dem Verein muss 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand gegenüber erfolgen.
§ 4 Ausschluss
Kommt ein Mitglied seinen übernommenen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, so kann es durch einen schriftlichen Bescheid des Vorstandes von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbescheid steht ihm das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Natürliche Personen, die sich um die Förderung der Kunst oder um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder. Sie sind jedoch nicht mehr zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Ratschläge
und Anregungen von Ehrenmitgliedern müssen vom Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung angehört und gebührend erwogen werden.
§ 6 Förderer und Stifter
(1) Förderer und Stifter kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich schriftlich gegenüber dem Vorstand bereit erklärt, im Sinne der gemeinnützigen Ziele des Vereins regelmäßig einen
bestimmten Beitrag zu entrichten (Förderer), oder die einen einmaligen Beitrag (auch in Form von Kunstgegenständen) leistet (Stifter), dessen Höhe im Einvernehmen mit dem Vorstand festzulegen ist.
Bei laufenden Beiträgen kann die Erklärung jeweils ¼ Jahr vor Beginn des neuen Geschäftsjahres für das neue Geschäftsjahr widerrufen werden.
(2) Geben Stifter Geldmittel für einen bestimmten Zweck (z. B. Fonds für Ankauf von Kunstwerken), so dürfen diese Mittel nicht für andere Zwecke verwandt werden. Mit der Verwendung der Mittel kann der
Vorstand einen Ausschuss beauftragen.
(3) Wollen Stifter oder Förderer namentlich nicht genannt werden, so ist dem zu entsprechen, soweit nicht Einschränkungen notwendig sind (z. B. Finanzamt, Rechnungsprüfer bzw. Kassenprüfer).
(4) Bieten Stifter Werke an, gegen deren Annahme der Vorstand Bedenken hat, so ist ein Beiratsbeschluss über Annahme oder Ablehnung herbeizuführen.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Beirat.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
- für die Änderung der Vereinssatzung,
- für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
- für die Entscheidung gem. § 4, Satz 2,
- für die Entscheidung über die Ehrenmitglieder,
- für die Entscheidung über die Höhe des Jahresbeitrages,
- für die Berufung des Vereinsvorstandes,
- für die Berufung der Beiratsmitglieder,
- für die Entlastungserteilung des Vorstandes.
- für die Wahl eines Kassenprüfers, dessen Wahl für 2 Jahre erfolgt.
(3) Die Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen werden die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(4) Die jährliche Mitgliederversammlung soll in der Regel zwischen dem 1. 9. und 15. 10. eines jeden Jahres stattfinden. Zu ihr wird schriftlich 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
(5) Ober die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und ihre gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes eröffnet. Als Tagesordnungspunkt 1) sind der Leiter der Mitgliederversammlung und der Protokollführer zu wählen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern (stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister). Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Verpflichtungserklärungen und Vermögensverfügungen, die den Wert von 2.500,00 € übersteigen, bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung aller allein vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende ist zugleich Schriftführer. Die Bestellung eines weiteren Schriftführers, die durch einen Beschluss aller Vorstandsmitglieder erfolgen muss, ist zulässig. Sie kann auch für
einzelne Aufgabenbereiche erfolgen. Vorstandsbefugnisse sind mit dieser Bestellung nicht verbunden.
(4) Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Vereinsziele in bester Weise gefördert und alle Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden. Der
jährlichen Mitgliederversammlung hat er ein Arbeitsprogramm für das neue Geschäftsjahr auf der Grundlage eines verantwortlichen Finanzplanes vorzulegen. Dieses Arbeitsprogramm muss vorher vom
Beirat beraten und beschlossen werden.
§ 10 Der Beirat
1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Beirats in geheimer Wahl auf Vorschlag des Vorstandes
berufen werden. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 20 nicht übersteigen. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt
(2) Es sollen nur solche Persönlichkeiten berufen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins in besonderer Weise zu fördern. Es können auch Nichtmitglieder berufen werden.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Protokollführer. Zu den Beiratssitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Über die Beratungen des Beirats und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Beschlüsse werden dem
Vorstand zur weiteren Durchführung überwiesen.
(6) Der Vorstand kann aus Mitgliedern des Beirats und des Vorstandes Ausschüsse bilden und diese mit besonderen Aufgaben betrauen.
§ 11 Auflösung
(1) Ist das Vereinsziel gemäß § 2 Abs.1 dieser Satzung dauernd unmöglich geworden oder sind die steuerbegünstigten Zwecke weggefallen oder sinkt die Zahl der Mitglieder nicht nur vorübergehend
unter 10, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Auflösung des Vereins zu beschließen hat. Die Möglichkeit der Auflösung gemäß § 41 BGB bleibt unberührt.
(2) In dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung ist zugleich eine Verfügung über die Verwertung des Vereinsvermögens zu treffen, wobei das Vereinsvermögen ausschließlich an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen darf, und die es nur für solche Zwecke verwenden darf, die den ursprünglichen, gemeinnützigen
Zielsetzungen des Vereins möglichst nahe kommen. Ist dieser Zweck nicht erreichbar, so soll das Vereinsvermögen insgesamt der Stadt Paderborn zufallen, die es im Rahmen der städtischen
Kulturarbeit der ursprünglichen Zielsetzung des Vereins gemäß entsprechend verwerten oder nutzen muss. Die Zuwendung eines Teils oder des gesamten Vereinsvermögens für private Zwecke ist
unzulässig.
(3) Im Falle einer gesetzlichen Auflösung des Vereins soll das Vermögen der Stadt Paderborn mit der in Abs. 2 genannten Auflage zufallen.
(4) Abs. 2 gilt entsprechend für den Fall, dass die steuerbegünstigten Zwecke wegfallen.